Kollektivrecht Rechtsgrundlagen
28. März 2018Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist in seinen Grundsätzen im Arbeitsrecht geregelt. Man unterscheidet zwischen dem Individualrecht und dem Kollektivrecht. Während das individuelle Arbeitsrecht das Vertragsverhältnis zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber regelt, bezieht sich das Kollektivrecht auf Arbeitnehmer Gruppierungen, wie man sie beispielsweise in Gewerkschaften oder in der innerbetrieblichen Mitbestimmung findet. Überall dort, wo sich mehrere Arbeitnehmer zusammentun, um gemeinsam für ihre Rechte einzustehen, wird das Kollektivrecht angewendet – um es ganz vereinfacht auszudrücken.
Die Rechtsgrundlage im Kollektivrecht ist im Wesentlichen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Damit ist auch schon eine Unterscheidung zum Individualrecht genannt, das auf vielen verschiedenen Rechtsgrundlagen basiert. Im BetrVG sind neben der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmerverbänden und dem Gegenstück der so genannten Gegenseite geregelt, sondern auch die Regularien der Verbände im Innenverhältnis festgelegt. Damit sind auch die Wahlen der Vorstände und deren Status, inklusive deren Rechte und Schutzbestimmungen gemeint.
Die Kollektivrecht Bestimmungen des ersten Teils im Betriebsverfassungsgesetz beziehen sich auf allgemeine Vorschriften. Es geht darum, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsrat gewählt wird und um die Rechtsstellung von Gewerkschaften und anderen Arbeitgebervereinigungen. Um eine möglichst hohe Flexibilität zu erreichen, gibt es im ersten Teil des BetrVG auch Bestimmungen über eventuell mögliche abweichende Regelungen und über das Vorgehen bei Kleinstbetrieben oder in Teilbetrieben. Einen wesentlichen Teil des Ersten Teils nimmt §5 BetrVG ein, wo es darum geht, den Begriff Arbeitnehmer im Kollektivrecht zu definieren. Diese Begriffsdefinition ist deshalb so wichtig, weil damit festgelegt wird, auf welchen Personenkreis das Kollektivrecht, bzw. das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar ist. So regelt beispielsweise §5 Abs. 3 BetrVG, dass leitende Angestellte nicht unter den Begriff Arbeitnehmer im Kollektivrecht fallen. Abs. 4 legt fest, wer als leitender Angestellter gilt. Hierfür sind 4 Unterscheidungsmerkmale genannt, aus denen im Tenor hervorgeht, dass es offensichtlich gar nicht so einfach und klar ist, welcher Arbeitnehmer unter diesen Personenkreis fällt. Im Zweifelsfall wird Punkt 4 angewandt, der sich hinsichtlich des Einkommens auf das Dreifache der Bezugsgröße nach §18 SGB IV bezieht.